Streitig ist die Haftungsinanspruchnahme nach § 25 Handelsgesetzbuch (HGB).
Der Ehemann der Klägerin, Herr I 2, meldete zum 01.07.1988 einen selbständigen Handwerksbetrieb "Bodenleger" mit Betriebssitz in der gemeinsamen Wohnung der Eheleute an. Nach außen trat Herr I 2 unter der Bezeichnung "I Fußböden" auf (Bl. 53 der Gerichtsakte). Den Betrieb meldete er am 07.01.2004 unter Angabe der damaligen Ehewohnung A-Straße 1 in A mit Wirkung zum 31.12.2003 ab. Er gab an, sein Handwerk vollständig aufzugeben. Im Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe der Handwerkskammer O wurde er am 02.01.2004 gelöscht (Bl. 54 - 56 der Gerichtsakte).
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