Abweichend von dem Bescheid für 1998 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 23. September 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2005 werden die Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung auf ./. 14.840,34 DM festgestellt und den Beteiligten je zur Hälfte zugewiesen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
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