FG Münster - Urteil vom 26.06.2001
1 K 2431/99 E,G
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 1 ; EStG § 4 Abs. 4 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Keine steuerliche Anerkennung wechselseitiger Angehörigenarbeitsverträge bei fehlender Arbeitnehmereigenschaft und Fremdüblichkeit

FG Münster, Urteil vom 26.06.2001 - Aktenzeichen 1 K 2431/99 E,G

DRsp Nr. 2001/16332

Keine steuerliche Anerkennung wechselseitiger Angehörigenarbeitsverträge bei fehlender Arbeitnehmereigenschaft und Fremdüblichkeit

1) Grundsätzlich kann auch ein selbständiger Unternehmer neben dieser Tätigkeit als Arbeitnehmer im Rahmen eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses in einem anderen Betrieb tätig werden, wenn er in dieses Unternehmen eingegliedert ist, den Weisungen des Unternehmensinhabers unterliegt und zu klar definierten Zeiten eine eindeutig bestimmte Tätigkeit ausübt. 2) Schließen zwei Brüder wechselseitig Arbeitsverträge ab, zufolge derer jeder von ihnen im Betrieb des anderen für zwanzig Wochenstunden als Einkäufer und Vertreter des Geschäftsführers bei Krankheit und Urlaub tätig werden soll, fehlt es an einer Eingliederung in das Unternehmen des jeweils anderen Bruders, wenn die Einkäufe - jeweils für beide Unternehmen - wechselseitig, erledigt werden. 3) Diese - zwischen Fremden unübliche - Handhabung schließt auch die steuerliche Anerkennung der Angehörigenarbeitsverträge aus.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 1 ; EStG § 4 Abs. 4 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Inhaber eines Eiscafés und seinem Bruder, der ebenfalls ein Eiscafé betreibt.