FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.01.2015
1 K 59/13
Normen:
EStG § 33;

Keine steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Prüfung einer Menschenrechtsbeschwerde vor dem EGMR im Rahmen einer Scheidungsfolgesachen als außergewöhnliche Belastungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2015 - Aktenzeichen 1 K 59/13

DRsp Nr. 2015/5907

Keine steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Prüfung einer Menschenrechtsbeschwerde vor dem EGMR im Rahmen einer Scheidungsfolgesachen als außergewöhnliche Belastungen

1. Aufwendungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bei einer Ehescheidung sind dem Grunde nach zwangsläufig i. S. d. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG und damit als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen. 2. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Aufwendungen für die anwaltliche Prüfung einer Menschenrechtsbeschwerde vor dem EGMR, da diese nicht unmittelbar und unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung des Ehescheidungsverfahrens veranlasst sind.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 33;

Tatbestand

Die seit dem 30. Mai 1990 nach 24-jähriger Ehezeit (Eheschließung 1966 und Scheidungsantrag 1989) und Erziehung eines Kindes geschiedene, 1942 geborene Klägerin, eine Psychologin, machte in ihrer Einkommensteuer– ESt – Erklärung für 2010 u.a. außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt 4.876 EUR als „Ehescheidungsfolgekosten lt. Aufstellung” geltend. Danach fielen folgende Aufwendungen an:

30 EUR Gerichtskosten Oberlandesgericht – OLG – Az: xxx vom 24. Februar 2010