1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die seit dem 30. Mai 1990 nach 24-jähriger Ehezeit (Eheschließung 1966 und Scheidungsantrag 1989) und Erziehung eines Kindes geschiedene, 1942 geborene Klägerin, eine Psychologin, machte in ihrer Einkommensteuer– ESt – Erklärung für 2010 u.a. außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt 4.876 EUR als „Ehescheidungsfolgekosten lt. Aufstellung” geltend. Danach fielen folgende Aufwendungen an:
30 EUR Gerichtskosten Oberlandesgericht – OLG – Az: xxx vom 24. Februar 2010
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|