1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob sich der Vermögensverlust der GbR B-A durch die Inanspruchnahme aus der Grundschuld, die zugunsten der Gläubigerin von Frau B als Gesellschafterin der GbR bestellt wurde, bei den Werbungskosten bzw. Einnahmen der Gesellschafter im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auswirkt, sowie ob die Verrechnung der Inanspruchnahme aus der Zwangsversteigerung unter den Gesellschaftern rechtmäßig versagt wurde.
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