FG Münster - Urteil vom 22.03.2000
7 K 317/00 F
Normen:
AStG § 10 Abs. 1 S 1; AStG § 10 Abs. 5 ; AStG § 12 Abs. 1 S 1; AStG § 14 Abs. 4 S 1; AStG § 14 Abs. 4 S 4;
Fundstellen:
EFG 2000, 940

Keine steuermindernde Berücksichtigung niederländischer Dividendensteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung in Zusammenhang mit Durchschüttung

FG Münster, Urteil vom 22.03.2000 - Aktenzeichen 7 K 317/00 F

DRsp Nr. 2001/2271

Keine steuermindernde Berücksichtigung niederländischer Dividendensteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung in Zusammenhang mit Durchschüttung

Niederländische Dividendensteuer ist nicht nach § 10 Abs. 1 S 1 AStG abzugsfähig, da sie nicht zu Lasten der ausländischen Gesellschaft, sondern des Empfängers der Dividende erhoben wird. Eine Ausschüttung der Obergesellschaft an einen Beteiligten wird nicht von der Regelung des § 14 Abs. 4 S 4 AStG erfasst, sodass insoweit ein Abzug bzw. eine Anrechnung hierauf entfallender Quellensteuer ausscheidet.

Normenkette:

AStG § 10 Abs. 1 S 1; AStG § 10 Abs. 5 ; AStG § 12 Abs. 1 S 1; AStG § 14 Abs. 4 S 1; AStG § 14 Abs. 4 S 4;

Tatbestand:

Streitig sind im Feststellungsverfahren nach § 18 Außensteuergesetz (AStG) für die Jahre 1986 und 1987 die festzustellenden abziehbaren bzw. anrechenbaren Steuern gem. §§ 14 Abs. 4 Satz 4, 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 Satz 1 AStG.