FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.07.2003
4 K 27/99
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG (1987) § 23 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG (1987) § 23 Abs. 1 Nr. 1b ; AO § 41 ; BGB § 667 ; BGB § 674 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1695

Keine Steuerpflicht bei Schein-Erträgen aus von Anlagebetrüger nur fingierten, vermeintlich steuerfreien Differenzgeschäften; Einkommensteuer 1988 und 1989

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2003 - Aktenzeichen 4 K 27/99

DRsp Nr. 2003/13195

Keine Steuerpflicht bei Schein-Erträgen aus von Anlagebetrüger nur fingierten, vermeintlich steuerfreien Differenzgeschäften; Einkommensteuer 1988 und 1989

1. Wird dem gutgläubigen Anleger die Durchführung von -im Erfolgsfall zu steuerfreien Gewinnen führenden- Differenzgeschäften mit Treasury-Bonds (Treasury-Bonds-Terminkontrakte) vorgegaukelt, werden solche Geschäfte tatsächlich aber von dem nach dem Schneeballsystem vorgehenden Anlagebetrüger nicht durchgeführt, so sind die zugeflossenen Schein-Erträge beim Anleger auch dann nicht steuerpflichtig, wenn er insgesamt gesehen tatsächlich einen Gesamtüberschuss mit der Anlage erzielt hat. 2. Dafür, dass der Anleger nicht gutgläubig gehandelt hat, trägt das FA die Feststellungslast. 3. Zur Abgrenzung dieser Scheingeschäfte von steuerpflichtigen Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 EStG.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG (1987) § 23 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG (1987) § 23 Abs. 1 Nr. 1b ; AO § 41 ; BGB § 667 ; BGB § 674 ;

Tatbestand:

1. Der Kläger (Kl) war in den Streitjahren 1988 und 1989 ... der ... in .... Ausweislich der Angaben in den Einkommensteuererklärungen bezog der Kl als Mitunternehmer der "..." In den Streitjahren gewerbliche Einkünfte in Höhe von jeweils mehr als 1 Mio. DM (1988: 1.073.958 DM; 1989: 1.235.262 DM).