BFH - Urteil vom 24.01.2006
VII R 44/04
Normen:
StromStG § 9 Abs. 3 § 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 2006, 706
BFH/NV 2006, 1027
BFHE 212, 354
DStRE 2006, 628
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 61/02

Keine Stromsteuerbegünstigung nach § 9 Abs. 3 StromStG für Augenoptiker

BFH, Urteil vom 24.01.2006 - Aktenzeichen VII R 44/04

DRsp Nr. 2006/7335

Keine Stromsteuerbegünstigung nach § 9 Abs. 3 StromStG für Augenoptiker

»Der Betrieb eines Augenoptikers ist kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. von § 9 Abs. 3 StromStG. Die Gewährung einer Stromsteuerbegünstigung kommt deshalb nicht in Betracht.«

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 3 § 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) vertreibt augenoptische Erzeugnisse, insbesondere Korrektionsbrillen. Ihre Tätigkeit umfasst u.a. das Schleifen und Einpassen der vorgefertigten Gläser in fertige Brillengestelle. Ihren Antrag vom September 2001 auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom gemäß § 9 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) i.d.F. von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform vom 23. Dezember 2002 (BGBl I, 4602, 4604), in dem sie angab, dass ihre Tätigkeit schwerpunktmäßig in der Herstellung von augenoptischen Erzeugnissen bestehe, lehnte das Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, an dessen Stelle im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) getreten ist, mit der Begründung ab, dass das Unternehmen der Klägerin nicht dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen sei.