I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) vertreibt augenoptische Erzeugnisse, insbesondere Korrektionsbrillen. Ihre Tätigkeit umfasst u.a. das Schleifen und Einpassen der vorgefertigten Gläser in fertige Brillengestelle. Ihren Antrag vom September 2001 auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom gemäß §
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