StromStG § 9a Abs. 1 Nr. 2; StromStG § 9a Abs. 1 Nr. 3; EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a;
Keine Stromsteuerentlastung für zum Antrieb von Lüftern bei der Herstellung von Floatglas eingesetzten Kraftstrom
FG Sachsen, Urteil vom 14.01.2014 - Aktenzeichen 7 K 566/12
DRsp Nr. 2015/995
Keine Stromsteuerentlastung für zum Antrieb von Lüftern bei der Herstellung von Floatglas eingesetzten Kraftstrom
1. Der von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das eine Anlage zur Herstellung von Floatglas (Basisglas) zur Weiterverarbeitung zu Multifunktionsglas betreibt, zur Herstellung von Flachglas beim Prozess des Floatens zum Antrieb von Lüftern und Gebläsen als Kraftstrom eingesetzte Strom ist nicht nach § 9a Abs. 1 Nr. 2StromStG entlastungsfähig.2. § 9a Abs. 1 Nr. 2StromStG ist ebenso wie die Parallelvorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1 a) EnergieStG grammatikalisch so zu verstehen, dass auch bei der Herstellung von Glas und Glaswaren ebenso wie bei allen anderen in der Aufzählung genannten Erzeugnissen nur die dort genannten Prozesse Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern steuerlich begünstigt sind.
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