FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.07.2004
11 K 333/04
Normen:
StromStG § 9 Abs. 3 § 2 Nr. 3 ; StromStV § 15 Abs. 1 S. 2 ; Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes 1993;

Keine Stromsteuerermäßigung für das nicht dem produzierenden Gewerbe zuzuordnende Unternehmen eines Frischmenüherstellers

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2004 - Aktenzeichen 11 K 333/04

DRsp Nr. 2004/16642

Keine Stromsteuerermäßigung für das nicht dem produzierenden Gewerbe zuzuordnende Unternehmen eines Frischmenüherstellers

Das Unternehmen eines sog. Frischmenüherstellers, das verzehrfertige Mahlzeiten nicht direkt an den Konsumenten, sondern an Dritte liefert, ist gleichwohl dem (verarbeitenden) Gastgewerbe und damit nicht dem produzierenden Gewerbe in der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts zuzuordnen, so dass die Erteilung einer Erlaubnis zum Bezug von steuerbegünstigtem Strom ausscheidet.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 3 § 2 Nr. 3 ; StromStV § 15 Abs. 1 S. 2 ; Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes 1993;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin - eine Herstellerin von sogenannten Frischmenüs - dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen und ihr damit eine Erlaubnis zum Bezug von steuerbegünstigtem Strom zu erteilen ist.