FG München - Urteil vom 14.10.2010
14 K 1121/07
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; StromStV § 12 Abs. 1 Nr. 1;

Keine Stromsteuerfreiheit für während der Revision eines Kraftwerks verbrauchten Strom

FG München, Urteil vom 14.10.2010 - Aktenzeichen 14 K 1121/07

DRsp Nr. 2012/15858

Keine Stromsteuerfreiheit für während der Revision eines Kraftwerks verbrauchten Strom

1. Der Strom, der vom Betreiber eines der Stromerzeugung dienenden Kraftwerks für infolge technischer Notwendigkeiten und gesetzlicher Auflagen durchgeführte Revisionsarbeiten verbraucht wird (z. B. für Einschweißen neuer Kondensatorrohre, Transporte durch Elektrostapler, Anheben von Behältern usw.), ist nicht von der Stromsteuer befreit. 2. Die Stromsteuerbegünstigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i. V. m. nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromstV setzt voraus, dass der Strom unmittelbar in den Neben- und Hilfsanlagen der Stromerzeugungseinheit für den Stromerzeugungsvorgang im technischen Sinne eingesetzt wird. Die Steuerfreiheit schließt daher nicht jeglichen von Kraftwerken benötigten Strom ein, dessen Verwendung in irgendeinem mittelbaren Zusammenhang zum Stromerzeugungsprozess steht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; StromStV § 12 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin Schuldnerin von Stromsteuer geworden ist.

Die Klägerin betreibt mehrere X-kraftwerke (X), in denen sie Strom erzeugt. Sie verfügt über eine Erlaubnis zur Entnahme steuerbefreiten Stroms zur Stromerzeugung.