Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Einnahmen des Klägers in Höhe von insgesamt 77.031,00 € gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu besteuern sind.
Der Kläger Kl war als Versicherungskaufmann für die X an verschiedenen Standorten als selbstständiger Handelsvertreter tätig, zuletzt in A. Der Kläger ermittelt seinen Gewinn durch Bestandsvergleich gemäß §§ 4, 5 EStG.
Am 19. Februar 2008 erschien der zuständige Leiter der X, Herr B, und überreichte dem Kläger ein Kündigungsschreiben des Handelsvertretervertrages. In dem Schreiben unter dem Datum 05. Februar 2008 heißt es:
„Guten Tag, sehr geehrter Herr Kl,
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