FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.02.2013
3 K 111/12
Normen:
EStG § 16; EStG § 24 Nr. 1; EStG § 34; HGB § 89b;
Fundstellen:
BB 2013, 1622
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 973

Keine tarifbegünstigte Betriebsausgabe bei Aufgabe der bisherigen und Übernahme einer anderen Vertretung der gleichen Branche durch einen Handelsvertreter

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.02.2013 - Aktenzeichen 3 K 111/12

DRsp Nr. 2013/5030

Keine tarifbegünstigte Betriebsausgabe bei Aufgabe der bisherigen und Übernahme einer anderen Vertretung der gleichen Branche durch einen Handelsvertreter

Beendet der Handelsvertreter seine bisherige Vertretung und übernimmt anschließend eine andere Vertretung, liegt keine tarifbegünstigte Betriebsaufgabe vor. Entschädigungen für die Nichtausübung der Vertretertätigkeit bis zur zivilrechtlichen Beendigung des Handelsvertretervertrages unterliegen grds. nicht dem ermäßigten Steuersatz gem. § 34 Abs. 1 EStG. Es fehlt an der Zusammenballung von Einkünften.

Normenkette:

EStG § 16; EStG § 24 Nr. 1; EStG § 34; HGB § 89b;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Einnahmen des Klägers in Höhe von insgesamt 77.031,00 € gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu besteuern sind.

Der Kläger Kl war als Versicherungskaufmann für die X an verschiedenen Standorten als selbstständiger Handelsvertreter tätig, zuletzt in A. Der Kläger ermittelt seinen Gewinn durch Bestandsvergleich gemäß §§ 4, 5 EStG.

Am 19. Februar 2008 erschien der zuständige Leiter der X, Herr B, und überreichte dem Kläger ein Kündigungsschreiben des Handelsvertretervertrages. In dem Schreiben unter dem Datum 05. Februar 2008 heißt es:

„Guten Tag, sehr geehrter Herr Kl,