FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.09.2008
11 K 1839/05
Normen:
EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. b;

Keine Tarifermäßigung für aufgrund der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit gezahlte Teilabfindung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen 11 K 1839/05

DRsp Nr. 2009/6394

Keine Tarifermäßigung für aufgrund der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit gezahlte Teilabfindung

Zahlt ein Arbeitgeber wegen der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit eine Teilabfindung, besteht kein Anspruch auf eine begünstigte Versteuerung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a, b EStG i.V.m. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 oder nach § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. b;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die begünstigte Besteuerung einer wegen Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit an die Klägerin gezahlten Teilabfindung.