FG Münster - Urteil vom 04.06.2013
1 K 813/10 E
Normen:
EStG § 5 Abs 2; EStG § 6 Abs 1 Nr 1;
Fundstellen:
BB 2013, 2545

Keine Teilwertabschreibung auf originär erworbenes Zuckerrübenlieferungsrecht

FG Münster, Urteil vom 04.06.2013 - Aktenzeichen 1 K 813/10 E

DRsp Nr. 2013/20913

Keine Teilwertabschreibung auf originär erworbenes Zuckerrübenlieferungsrecht

Ein Zuckerrübenlieferungsrecht kann nur abgeschrieben werden, soweit es entgeltlich erworben und damit bilanziert worden ist. Originär erworbene und damit nicht bilanzierte Zuckerrübenlieferungsrechte können weder abgeschrieben werden, noch kann die Bestimmung einer Teilwertminderung des entgeltlich erworbenes Zuckerrübenlieferungsrechts unter Einbeziehung des originär erworbenen Zuckerrübenlieferungsrechts erfolgen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs 2; EStG § 6 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Teilwertabschreibung bezüglich eines Zuckerrübenlieferungsrechtes.

Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Er ermittelt seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 4a Einkommensteuergesetz (EStG) durch Betriebsvermögensvergleich, wobei die Bilanzen zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres zum 30.06. erstellt werden.