Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Teilwertabschreibung bezüglich eines Zuckerrübenlieferungsrechtes.
Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Er ermittelt seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 4a Einkommensteuergesetz (EStG) durch Betriebsvermögensvergleich, wobei die Bilanzen zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres zum 30.06. erstellt werden.
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