Keine Terminsgebühr anlässlich eines Telefonats von nur einer Prozesspartei mit dem Richter außerhalb eines anberaumten Gerichtstermins Entscheidung über die Erinnerung im vorbereitenden Verfahren
FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2014 - Aktenzeichen 8 KO 2155/14
DRsp Nr. 2015/1002
Keine Terminsgebühr anlässlich eines Telefonats von nur einer Prozesspartei mit dem Richter außerhalb eines anberaumten Gerichtstermins Entscheidung über die Erinnerung im vorbereitenden Verfahren
1. Eine Terminsgebühr entsteht nicht bei Besprechungen des Prozessbevollmächtigten mit dem Richter außerhalb eines anberaumten Gerichtstermins. Dies gilt insbesondere für Telefonate nur einer Prozesspartei mit dem Berichterstatter.2. Der Anwendungsbereich des § 79 a Abs. 1 Nr. 5FGO schließt die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2FGO ein, so dass der Vorsitzende über die Kostenerinnerung im vorbereitenden Verfahren entscheiden kann.
Die Erinnerung wird abgewiesen.
Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Verfahrens.