Keine Terminsgebühr bei Telefonat einer Prozesspartei mit dem Richter des FG
FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.2014 - Aktenzeichen 8 KO 2155/14
DRsp Nr. 2015/19718
Keine Terminsgebühr bei Telefonat einer Prozesspartei mit dem Richter des FG
1. Telefonate nur einer Prozesspartei mit dem Berichterstatter lösen keine Terminsgebühr i. S. d. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG aus.2. Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.3. Der Senat in der Besetzung des § 5 Abs. 3 S. 2 FGO ist nur dann zuständig, wenn die Kostengrundentscheidung nicht im vorbereitenden Verfahren ergeht.
Die Erinnerung wird abgewiesen.
Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Verfahrens.