FG Thüringen - Beschluss vom 16.05.2011
4 Ko 772/10
Normen:
VV- RVG Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3; VV- RVG Nr. 3202; FGO § 139 Abs. 3 S. 1; FGO § 139 Abs. 3 S. 2; FGO § 149;

Keine Terminsgebühr bei von Berichterstatter erarbeitetem und telefonisch abgestimmtem Erledigungsvorschlag

FG Thüringen, Beschluss vom 16.05.2011 - Aktenzeichen 4 Ko 772/10

DRsp Nr. 2012/2834

Keine Terminsgebühr bei von Berichterstatter erarbeitetem und telefonisch abgestimmtem Erledigungsvorschlag

1. Eine Termingebühr kann nur dann nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3, Alt. 3 (Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten „Besprechungen”) des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV- RVG) entstehen, wenn u. a. der für die streitige Entscheidung befugte Amtsträger an der Besprechung teilnimmt, weil nur dieser überhaupt aus eigener Befugnis die für die Anwendung der Regelung notwendige Erledigung eigenverantwortlich herbeiführen kann, und wenn sich zudem der Gesprächspartner bei der Besprechung an einer außergerichtlichen Erledigung interessiert zeigt.