FG Köln - Urteil vom 20.01.2010
7 K 4391/07
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; FGO § 155; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 227 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 895

Keine Terminverlegung wegen nicht wahrgenommener Akteneinsicht

FG Köln, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 7 K 4391/07

DRsp Nr. 2010/8252

Keine Terminverlegung wegen nicht wahrgenommener Akteneinsicht

1. Ein Anspruch auf Terminverlegung bzw. Vertagung besteht nicht, wenn einem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Akteneinsicht geboten wurde, dieser hiervon aber keinen Gebrauch gemacht hat. 2. Die Gesellschafter einer Personengesellschaft sind nicht befugt, eine gegen die Personengesellschaft gerichtete Prüfungsanordnung zur Prüfung der einheitlich und gesondert festgestellten Einkünfte anzufechten.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; FGO § 155; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 227 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anordnung von steuerlichen Außenprüfungen gegenüber dem Kläger sowie gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der der Kläger beteiligt ist.

Der geschiedene Kläger war unter anderem in den Jahren 2003 bis 2005 als Kinderarzt selbständig tätig. Darüber hinaus war er in diesen Jahren an der "M" (im Folgenden auch: "Apparategemeinschaft") beteiligt und erzielte aus dieser Beteiligung ebenfalls Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Darüber hinaus erzielte er Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus einer vermieteten Wohnung.