FG München - Urteil vom 27.05.2013
7 K 3552/10
Normen:
EStG 2002 § 50a Abs. 4 Nr. 3; EStG 2002 § 50a Abs. 5; EStG 2002 § 50d; EStG 2002 § 49 Abs. 1 Nr. 3; EStG 2002 § 49 Abs. 1 Nr. 9; EStG 2009 § 50a Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DStRE 2014, 725

Keine Überlassung von zum Steuerabzug nach § 50a EStG verpflichtenden Know-how durch Beauftragung ausländischer Prüfärzte mit Medikamententests

FG München, Urteil vom 27.05.2013 - Aktenzeichen 7 K 3552/10

DRsp Nr. 2013/17982

Keine Überlassung von zum Steuerabzug nach § 50a EStG verpflichtenden Know-how durch Beauftragung ausländischer Prüfärzte mit Medikamententests

1. Ausländische Prüfärzte, die im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt besitzen, sind nach § 1 Abs. 4 EStG mit ihren inländischen Einkünften i. S. d. § 49 EStG beschränkt steuerpflichtig. Bei ihrer auf Grundlage der sog. Finanzverträge durchgeführten Tätigkeit handelt es sich um eine selbstständige Berufstätigkeit als Ärzte i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. 2. Die Durchführung klinischer Studien durch ausländische Prüfärzte und die Überlassung der Dokumentation der Ergebnisse an die inländischen Auftraggeber führt jedoch zu keiner dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG a. F. (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG 2009) unterliegenden Überlassung von Know-how.

1. Der Haftungsbescheid vom 19. Oktober 2010 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG 2002 § 50a Abs. 4 Nr. 3; EStG 2002 § 50a Abs. 5; EStG 2002 § 50d; EStG 2002 § 49 Abs. Nr. ;