BFH - Urteil vom 28.06.2000
I R 89/99
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ; KStG §§ 27, 43 ; EStG § 36 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2453
BFH/NV 2001, 123
BFHE 192, 513
DB 2000, 2411
DStR 2000, 1996
GmbHR 2000, 1269
NZG 2001, 179
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern,

Keine Übermaßbesteuerung bei Kapitalgesellschaften

BFH, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen I R 89/99

DRsp Nr. 2000/9569

Keine Übermaßbesteuerung bei Kapitalgesellschaften

»Es ist mit dem GG vereinbar, dass das Einkommen einer am Anrechnungsverfahren teilnehmenden Körperschaft im Fall der Gewinnthesaurierung einer Steuerbelastung von mehr als 50 v.H. unterworfen wird.«

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ; KStG §§ 27, 43 ; EStG § 36 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Gesamtsteuerbelastung in Höhe von mehr als 50 v.H. des Einkommens.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der R, einer eingetragenen Genossenschaft. R betrieb in den Streitjahren (1991 bis 1993) eine Bank. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte ihr gegenüber für die Streitjahre u.a. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschläge fest. Die Summe jener Steuerbeträge überstieg für alle Streitjahre 50 v.H. des Einkommens der R.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Steuerfestsetzungen den einfach-gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Die Klägerin meint jedoch, dass die sich hieraus ergebende Steuerbelastung die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen überschreite. Zur Begründung verweist sie insbesondere auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655).