I. Die Beteiligten streiten über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Gesamtsteuerbelastung in Höhe von mehr als 50 v.H. des Einkommens.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der R, einer eingetragenen Genossenschaft. R betrieb in den Streitjahren (1991 bis 1993) eine Bank. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte ihr gegenüber für die Streitjahre u.a. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschläge fest. Die Summe jener Steuerbeträge überstieg für alle Streitjahre 50 v.H. des Einkommens der R.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Steuerfestsetzungen den einfach-gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Die Klägerin meint jedoch, dass die sich hieraus ergebende Steuerbelastung die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen überschreite. Zur Begründung verweist sie insbesondere auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655).
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