BFH - Urteil vom 18.04.2006
VII R 77/04
Normen:
AO (1977) §§ 162 218 Abs. 2 § 240 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 § 96 Abs. 1 S. 1 § 100 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1383
BFHE 212, 29
BStBl II 2006, 578
DStRE 2006, 874
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 144/03

Keine Überprüfung der Aufhebung von Säumniszuschlägen im Abrechnungsverfahren; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzgericht

BFH, Urteil vom 18.04.2006 - Aktenzeichen VII R 77/04

DRsp Nr. 2006/15934

Keine Überprüfung der Aufhebung von Säumniszuschlägen im Abrechnungsverfahren; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzgericht

»1. Im Abrechnungsverfahren kann nicht geprüft werden, ob das FA die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids bezüglich bereits verwirkter Säumniszuschläge hätte aufheben müssen.2. Hält das FG die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das FA für rechtswidrig, hat es eine eigene Schätzung vorzunehmen.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 162 218 Abs. 2 § 240 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 § 96 Abs. 1 S. 1 § 100 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Nachdem der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) für das Jahr 1996 keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit auf ... DM und setzte die Einkommensteuer mit Steuerbescheid vom 7. September 1998 auf ... DM fest. Der noch zu entrichtende Steuerbetrag von ... DM war zum 12. Oktober 1998 fällig. Der Kläger legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV), die das FA jedoch mit Bescheid vom 12. November 1998 ablehnte, da auch zu diesem Zeitpunkt noch keine Einkommensteuererklärung des Klägers vorlag.