I. Nachdem der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) für das Jahr 1996 keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit auf ... DM und setzte die Einkommensteuer mit Steuerbescheid vom 7. September 1998 auf ... DM fest. Der noch zu entrichtende Steuerbetrag von ... DM war zum 12. Oktober 1998 fällig. Der Kläger legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV), die das FA jedoch mit Bescheid vom 12. November 1998 ablehnte, da auch zu diesem Zeitpunkt noch keine Einkommensteuererklärung des Klägers vorlag.
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