I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Miterbin zu 2/3 nach ihrem am 15. März 1996 verstorbenen Bruder JD (Erblasser); ihre beiden Halbgeschwister --darunter HD-- sind jeweils Miterben zu 1/6. Die Miterben nahmen die Kreissparkasse ... (KSK) nach Eintritt des Erbfalls auf Ersatz für Gelder in Höhe von mehr als 300 000 DM in Anspruch, die der Erblasser dem Angestellten der KSK H zu Anlagezwecken übergeben und die dieser veruntreut haben soll. Derartige Straftaten des H waren im Juli 1998 aufgedeckt worden.
Am 28. Dezember 1998 schlossen die Miterben mit der KSK folgende Vereinbarung:
1. Sachverhalt
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