FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.05.2009
11 K 32/03
Normen:
ZK Art. 236; ZKDV Art. 878; ZKDV Art. 899; AO § 46; EWGV 2913/92 Art. 236; EWGV 2454/93 Art. 878; EWGV 2454/93 Art. 899;

Keine Übertragung der Erstattungsberechtigung eines Zollbeteiligten auf einen Dritten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen 11 K 32/03

DRsp Nr. 2009/25810

Keine Übertragung der Erstattungsberechtigung eines Zollbeteiligten auf einen Dritten

1. Der Antrag auf Erstattung eines Antidumpingzolls kann nur von der Person, die die Abgabe entrichtet hat, vom Zollschulnder oder von Personen, die dessen Rechte und Pflichten übernommen haben, gestellt werden. Ausschlaggebend ist die unmittelbare Entrichtung gegenüber der Zollbehörde, nicht die Tatsache, dass die Abgaben wirtschaftlich getragen werden. 2. Eine Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Verhältnis zwischen Zollbeteiligtem und der Zollverwaltung ist ohne Beteiligung der Zollverwaltung nicht möglich. 3. Die Abtretung eines konkreten, bereits entstandenen Erstattungsanspruch richtet sich nach nationalem Recht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZK Art. 236; ZKDV Art. 878; ZKDV Art. 899; AO § 46; EWGV 2913/92 Art. 236; EWGV 2454/93 Art. 878; EWGV 2454/93 Art. 899;

Tatbestand:

Streitig ist die Erstattung von 3.060,00 EUR Antidumpingzoll.