BFH - Beschluss vom 28.11.2006
VIII B 172/06 (PKH)
Normen:
FGO § 128 § 133a § 142 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 480
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 24.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 15/05

Keine Umdeutung einer Beschwerde

BFH, Beschluss vom 28.11.2006 - Aktenzeichen VIII B 172/06 (PKH)

DRsp Nr. 2007/667

Keine Umdeutung einer Beschwerde

1. Die Auslegung oder Umdeutung einer Beschwerde in eine außerordentliche Beschwerde kommt nicht in Betracht, weil ein derartiges außerordentliches Rechtsmittel nach der Einfügung der Anhörungsrüge generell unstatthaft ist.2. Die Umdeutung der von einem fachkundigen Prozessvertreter erhobenen Beschwerde in eine als statthaft erachtete, gesetzlich allerdings nicht geregelte Gegenvorstellung wegen anderer, schwerwiegender Verfahrensverstöße, scheidet aus.

Normenkette:

FGO § 128 § 133a § 142 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), ihr Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren Az. 3 K 15/05 wegen Festsetzung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1999 zu gewähren, mit Beschluss vom 24. Oktober 2006 3 K 15/05 abgelehnt.