1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
I.
Streitig sind die Verrechnung eines Steuerguthabens mit Steuerrückständen des Antragstellers sowie eine Vollstreckungsankündigung des Finanzamts (FA).
Mit Abrechnungsbescheid vom 17. Oktober 2008 stellte der Antragsgegner (FA) das Erlöschen des Erstattungsanspruchs aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung 10/2007 durch Aufrechnung mit rückständiger Umsatzsteuer 2003 fest (vgl. Heftung "Vorgang bei der Finanzkasse", Vollstreckungsakte FA). Über den dagegen eingelegten Einspruch wurde noch nicht entschieden, der an das FA gerichtete Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Schreiben vom 11. März 2009 abgelehnt (Bl. 15 und 19 Vollstreckungsakte FA).
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