FG München - Urteil vom 15.05.2003
11 K 2986/02
Normen:
AO (1977) § 128 Abs. 1, Abs. 3 § 5 ; EStG (1990) § 38 Abs. 2 S. 1 § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ; EStG (1997) § 38 Abs. 2 S. 1 § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1281

Keine Umdeutung von Einkommensteuerbescheiden in Lohnsteuernachforderungsbescheide; Auswahlermessen; Zuständigkeit; Einkommensteuer 1995 bis 1998

FG München, Urteil vom 15.05.2003 - Aktenzeichen 11 K 2986/02

DRsp Nr. 2003/10366

Keine Umdeutung von Einkommensteuerbescheiden in Lohnsteuernachforderungsbescheide; Auswahlermessen; Zuständigkeit; Einkommensteuer 1995 bis 1998

1. Für nicht einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer besteht Gesamtschuldnerschaft zwischen dem Arbeitnehmer als Steuerschuldner und dem Arbeitgeber als Haftungsschuldner. Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen. Das Auswahlermessen ist auch dann zu beachten, wenn die Fesetsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner bereits abgelaufen ist. 2. Da § 128 AO keine Umdeutung einer gesetzlich gebundenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung gestattet, kann ein Einkommensteuerbescheid nicht in einen Lohnsteuernachforderungsbescheid umgedeutet werden. Ferner erfordert § 128 AO die örtliche und sachliche Zuständigkeit für den Erlass desjenigen Verwaltungsakts, in den umgedeutet werden soll.

Normenkette:

AO (1977) § 128 Abs. 1, Abs. 3 § 5 ; EStG (1990) § 38 Abs. 2 S. 1 § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ; EStG (1997) § 38 Abs. 2 S. 1 § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.