I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Diplom-Psychologe und als nicht ärztlicher Psychotherapeut selbständig tätig. Er besaß gemäß § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes die Erlaubnis, die Heilkunde ohne Bestallung (nur Psychotherapie) berufsmäßig auszuüben. Anfang 1999 erhielt er die Approbation als psychologischer Psychotherapeut und ist zudem seit dem 16. August 1999 als psychologischer Psychotherapeut vom Zulassungsausschuss bei der kassenärztlichen Vereinigung (KV) A in B-Stadt zur Abrechnung seiner Heilbehandlungen mit den Krankenkassen über die KV zugelassen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|