FG München - Urteil vom 10.04.2002
4 K 3539/00
Normen:
BewG § 20 S. 2 ; BewG § 76 Abs. 3 ; GG Art. 3 ; II. BerechnungsVO § 44 Abs. 3 ;

Keine Ungleichbehandlung durch Sachwertverfahren

FG München, Urteil vom 10.04.2002 - Aktenzeichen 4 K 3539/00

DRsp Nr. 2002/13639

Keine Ungleichbehandlung durch Sachwertverfahren

Unterschiedliche Wertermittlungen innerhalb des Systems der Einheitsbewertung sind mit dem GG vereinbar, zumal ab 1.1.1996 Wertverzerrungen bei der Bemessungsgrundlage nur noch bei der Grundsteuer sich auswirken und wegen der geringeren steuerlichen Belastungswirkung verfassungsrechtlich in höherem Ausmaß hinnehmbar sind als bei der ErbSt oder VSt.

Normenkette:

BewG § 20 S. 2 ; BewG § 76 Abs. 3 ; GG Art. 3 ; II. BerechnungsVO § 44 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein als Einfamilienhaus genutztes Gebäude im Ertragswert- oder Sachwertverfahren zu bewerten ist.

Das vom Kläger bewohnte Gebäude, ..., wurde im Jahr 1996 bezugsfertig. Die Baugenehmigungen für den Neubau eines Doppelhauses wurde am 16.03.1995 (Bl. 16 FA-Akte) erteilt.