LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 06.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 2/20
ArbG Schwerin, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 999/19
Keine unmittelbare Grundrechtsbindung der TarifvertragsparteienAllgemeiner Gleichheitssatz als Grenze der TarifautonomieAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsAussetzung eines Individualrechtsstreits über tarifliche Ansprüche nach § 148 ZPO wegen anhängiger Verbandsklage i.S.d. § 9 TVGErmessensabwägung des Gerichts bei einer Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPOErfordernis eines sachlichen Grundes im Tarifvertrag für unterschiedlich hohe NachtarbeitszuschlägeAnpassung nach oben als Folge eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz
BAG, Urteil vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 499/20
DRsp Nr. 2023/8736
Keine unmittelbare Grundrechtsbindung der TarifvertragsparteienAllgemeiner Gleichheitssatz als Grenze der TarifautonomieAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsAussetzung eines Individualrechtsstreits über tarifliche Ansprüche nach § 148ZPO wegen anhängiger Verbandsklage i.S.d. § 9TVGErmessensabwägung des Gerichts bei einer Aussetzung des Verfahrens nach § 148ZPOErfordernis eines sachlichen Grundes im Tarifvertrag für unterschiedlich hohe NachtarbeitszuschlägeAnpassung "nach oben" als Folge eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz
Orientierungssätze:1. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Aussetzung von Individualklageverfahren sieht § 9TVG nicht vor. Die Aussetzung eines Individualrechtsstreits über tarifliche Ansprüche aufgrund eines zwischen den Tarifvertragsparteien geführten Verfahrens über eine sog. Verbandsklage iSv. § 9TVG kann deshalb nur nach § 148ZPO erfolgen. Eine Vorgreiflichkeit des Verbandsklageverfahrens kommt in Betracht, wenn die dessen Gegenstand bildende Rechtsfrage in einem Individualklageverfahren entscheidungserheblich ist (Rn. 13, 17).
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