FG München - Urteil vom 03.06.2003
6 K 3913/00
Normen:
EStG § 10b Abs. 4 S. 2 Alt. 2 ; KStG § 9 Abs. 3 S. 2 ; GewStG § 9 Nr. 5 S. 5 ; AO (1977) § 191 Abs. 1 ; BGB § 31 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1262
EFG 2003, 1258

Keine Veranlasser-Spendenhaftung bei nachträglicher Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Körperschaft; keine Veranlasserhaftung gem. § 10b Abs. 4 Satz 2 2. Abs. EStG bei nachträgliches Aberkennung der Gemeinnützigkeit; Haftung für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

FG München, Urteil vom 03.06.2003 - Aktenzeichen 6 K 3913/00

DRsp Nr. 2003/10361

Keine Veranlasser-Spendenhaftung bei nachträglicher Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Körperschaft; keine Veranlasserhaftung gem. § 10b Abs. 4 Satz 2 2. Abs. EStG bei nachträgliches Aberkennung der Gemeinnützigkeit; Haftung für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

1. Der Haftungstatbestand nach § 10b Abs. 4 Satz 2, 2. Alt. EStG (sog. Veranlasserhaftung) umfasst nicht die Fälle, in denen Spenden für Zwecke verwendet werden, die mangels nachträglicher Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Zuwendungsempfängers nicht (mehr) steuerbegünstigt sind.2. Im Gegensatz zur Ausstellerhaftung (§ 10b Abs. 4 Satz 2 1. Alt. EStG) kommt es bei der Veranlasserhaftung auf ein Verschulden der handelnden Personen hinsichtlich der Fehlverwendung der Spendengelder nicht an.3. Eine Fehlverwendung der Spenden ist gegeben, wenn der Spendenbetrag nicht zu dem in der Spendenbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zweck verwendet wurde.