FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 01.12.2014 1 K 1258/13
Normen:
RennwLottG § 17 Abs. 1 S. 1; RennwLottG § 17 Abs. 2; RennwLottG § 19 Abs. 1 S. 1;
Keine Veranstaltung einer Lotterie im Inland bei Abschluss der Spielverträge durch im Ausland ansässiges Lotterieunternehmen Einspeisung der Spieleinsätze in eine in Deutschland veranstaltete Lotterie Gewinnziehung in Deutschland und Gewinnverteilung im Ausland
FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 01.12.2014 - Aktenzeichen 1 K 1258/13
DRsp Nr. 2015/13420
Keine Veranstaltung einer Lotterie im Inland bei Abschluss der Spielverträge durch im Ausland ansässiges Lotterieunternehmen Einspeisung der Spieleinsätze in eine in Deutschland veranstaltete Lotterie Gewinnziehung in Deutschland und Gewinnverteilung im Ausland
1. Eine Lotterie wird nicht im Inland veranstaltet und unterliegt folglich nicht der deutschen Lotteriesteuer, wenn ein Lotterieunternehmen, das seinen Sitz im Ausland hat und auch im Ausland die Spielverträge abschließt, die Spieleinsätze in eine in Deutschland veranstaltete Lotterie, bei der die Gewinnziehung in Deutschland stattfindet, einspeist und die Gewinnverteilung selbst wieder im Ausland vornimmt.2. Unter einer Lotterie wird eine Veranstaltung verstanden, bei der einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Geldeinsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben. Öffentlich ist eine Lotterie, wenn die Möglichkeit der Teilnahme für einen unbestimmten Personenkreis besteht.
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