FG Hamburg - Beschluss vom 26.09.2003
III 251/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; FGO § 69 ;

Keine verdeckte Gewinnausschüttung nur durch

FG Hamburg, Beschluss vom 26.09.2003 - Aktenzeichen III 251/03

DRsp Nr. 2004/1145

Keine verdeckte Gewinnausschüttung nur durch

Die Unüblichkeit einer Vereinbarung zwischen der Körperschaft und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer führt für sich nicht zu der Versagung der betrieblichen Veranlassung der erbrachten Leistungen (hier: Gehaltserhöhungen in kurzen zeitlichen Abständen).

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; FGO § 69 ;

Tatbestand:

I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren im Wesentlichen die Frage, ob die an den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer in kurzen zeitlichen Abständen erfolgten Gehaltserhöhungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind.

Die Ast ist eine am 1.9.2000 errichtete GmbH, die ihren aktiven Geschäftsbetrieb im April 2001 aufgenommen hat (Bl. 6, 15, 29 Akte "Allgemeines" = AA). Unternehmensgegenstand der Ast ist gemäß § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (Bl. 5 AA):

"das Betreiben einer Luft-Bahn-See-LKW Spedition, die Chassievermietung, Zollabfertigungen, der Import und Export, die Lagerei und Logistik sowie die Vermittlung von Transporten."

Das Stammkapital der Ast beträgt 25.000 EUR (Bl. 15 AA).

Alleiniger Gesellschafter und - von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter - Geschäftsführer der Ast ist Herr A (GGf; Bl. 5, 11, 28 AA).