I.
Streitig ist noch, ob der Kläger in den Jahren 1988 bis 1997 Kapitaleinnahmen auf luxemburger Wertpapierkonten erzielt und insoweit Steuern hinterzogen hat.
Der Kläger ist Steuerberater, die Klägerin ist Steuerbevollmächtigte. Sie werden in den Streitjahren 1988 bis 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
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