FG Münster - Urteil vom 17.09.2003
10 K 3637/01 E,F
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; AO § 90 Abs. 2 ; AO § 159 ; AO § 357 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 40 Abs. 2 ; FGO § 44 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2004, 626

Keine verdeckte Stellvertretung bei Einspruchseinlegung, Klagebefugnis, Besitz von Depotauszügen als Zurechnungsgrund

FG Münster, Urteil vom 17.09.2003 - Aktenzeichen 10 K 3637/01 E,F

DRsp Nr. 2004/266

Keine verdeckte Stellvertretung bei Einspruchseinlegung, Klagebefugnis, Besitz von Depotauszügen als Zurechnungsgrund

1. Geht aus einem Einspruchsschreiben nicht hervor, dass der Ehemann zugleich auch Einspruch für seine Ehefrau einlegen will, liegt kein wirksamer Rechtsbehelf der Ehefrau vor. 2. Eine Klage, die sich gegen einen Steuerbescheid richtet, der die Steuer auf DM 0,00 festsetzt, ist mangels Klagebefugnis unzulässig. 3. Der Besitz von Depotauszügen einer ausländischen Bank reicht grundsätzlich aus, dem Steuerpflichtigen das dokumentierte Kapitalvermögen zuzurechnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten zur Aufklärung der angeblichen Vermögensinhaber nicht nachkommt.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; AO § 90 Abs. 2 ; AO § 159 ; AO § 357 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 40 Abs. 2 ; FGO § 44 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist noch, ob der Kläger in den Jahren 1988 bis 1997 Kapitaleinnahmen auf luxemburger Wertpapierkonten erzielt und insoweit Steuern hinterzogen hat.

Der Kläger ist Steuerberater, die Klägerin ist Steuerbevollmächtigte. Sie werden in den Streitjahren 1988 bis 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.