FG München - Urteil vom 20.02.2013
9 K 1748/11
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 26a; EStG § 26b; EStG § 7 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. b; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; FGO § 68; FGO § 74; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; AO § 8;

Keine Verfahrensaussetzung aufgrund eines im Sachverhalt nicht vergleichbaren Revisionsverfahrens beim BFH Anwendbarkeit von § 68 FGO bei Ersetzung eines mit der Klage angefochtenen Zusammenveranlagungsbescheids durch einen Bescheid über getrennte Veranlagung Inanspruchnahme einer Absetzung für Abnutzung als Indiz gegen das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels Heimatflughafen als regelmäßige Arbeitsstätte eines Piloten

FG München, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 9 K 1748/11

DRsp Nr. 2013/7529

Keine Verfahrensaussetzung aufgrund eines im Sachverhalt nicht vergleichbaren Revisionsverfahrens beim BFH Anwendbarkeit von § 68 FGO bei Ersetzung eines mit der Klage angefochtenen Zusammenveranlagungsbescheids durch einen Bescheid über getrennte Veranlagung Inanspruchnahme einer Absetzung für Abnutzung als Indiz gegen das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels Heimatflughafen als regelmäßige Arbeitsstätte eines Piloten

1. Ist in einem Klageverfahren streitig, ob der klagende Pilot die ihm gehörende Wohnung im Streitzeitraum tatsächlich bewohnt hat, so ist ein die Rechtsfrage, ob ein von mehreren Piloten angemietetes und abwechselnd genutztes Standby-Zimmer einen Wohnsitz i. S. v. § 8 AO darstellen kann, betreffendes Revisionsverfahren kein die Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO rechtfertigendes „Musterverfahren” i. S. d. BFH-Rechtsprechung. Ein „echtes” Musterverfahren liegt nur vor, wenn es in dem Klageverfahren, das ausgesetzt werden soll, nicht um einen anderen Sachverhalt als in dem Verfahren vor dem BFH geht; die Fälle müssen hinsichtlich der Streitfrage vielmehr im Wesentlichen gleich gelagert sein.