Zwischen den Beteiligten ist umstritten, wie die Einkunftsgrenze nach § 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) zu ermitteln ist.
Der Kläger und seine Ehefrau werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Sie erwarben 1996 ein bebautes Grundstück, das sie in der Weise teilten, dass die Ehefrau die unteren Geschosse (80%) zu Eigentum erhielt und nach Umbau und Sanierung dem Kläger für den Betrieb seiner Arztpraxis vermietete, während der Kläger das Dachgeschoss (20%) erhielt, das er auf Grund eines in 1996 gestellten Bauantrags ausbaute und ab 1997 als Familienwohnung nutzte. Bei der Veranlagung zur ESt ergaben sich infolge der Geltendmachung von Sonderabschreibungen (Sonder-AfA) nach § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) als Gesamtbetrag ihrer Einkünfte jeweils folgende Beträge:
1996 235.702 DM, darin enthaltene Sonder-AfA
137.837 DM
1997 231.093 DM, darin enthaltene Sonder-AfA (Anteil)
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