BFH - Beschluss vom 15.07.2010
VIII B 39/09
Normen:
§ 43 FGO; § 59 FGO; § 73 Abs 1 FGO; § 98 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2089
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2875/08

Keine Verfahrenstrennung ohne ausdrücklichen Beschluss

BFH, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen VIII B 39/09

DRsp Nr. 2010/16225

Keine Verfahrenstrennung ohne ausdrücklichen Beschluss

1. NV: Durch gemeinsame Klageerhebung miteinander verbundene Verfahren können nur durch ausdrücklichen gerichtlichen Trennungsbeschluss getrennt werden, nicht durch konkludentes Verhalten. 2. NV: Erheben Eheleute gemeinsam Klage, verfolgen sie dabei das gleiche Klageziel und handeln sie verfahrensrechtlich im Einklang, kommt im ungetrennten Verfahren ein Teilurteil nur gegenüber einem Ehegatten nicht in Betracht.

Normenkette:

§ 43 FGO; § 59 FGO; § 73 Abs 1 FGO; § 98 FGO;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist begründet. Sie führt gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG).

Zu Unrecht hat das FG ein Urteil nur gegenüber der Klägerin erlassen.