1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Bauträgertätigkeit.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2002 beantragte die Klägerin für Modernisierungsmaßnahmen an drei in A belegenen Mietwohngebäuden eine Investitionszulage nach § 3 des Investitionszulagengesetzes (InvZuIG) 1999. Im einzelnen handelte es sich um folgende Objekte:
Objekt
nachträgliche
beantragte
Herstellungskosten
Investitionszulage
B-Str. 26
1.811.911,61 DM
271.786,75 DM
C-Str. 8
2.173.126,59 DM
325.968,99 DM
D-Str. 27
944.615,43 DM
141.692,32 DM
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