I. Der --einzeln veranlagte-- Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erzielte im Streitjahr 2002 positive Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (10 308 EUR), nichtselbständiger Arbeit (85 590 EUR) und sonstige Einkünfte (14 487 EUR) sowie Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von 16 200 EUR und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 22 271 EUR. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) verrechnete die negativen Einkünfte in vollem Umfang mit den positiven. Von den nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum 31. Dezember 2001 festgestellten negativen Einkünften berücksichtigte er einen Verlustvortrag in Höhe von 42 472 EUR und setzte für das Streitjahr die Einkommensteuer mit 2 773 EUR fest. Den verbleibenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 2002 stellte er in Höhe von 53 329 EUR fest.
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