Keine Verfassungswidrigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern durch das Steueränderungsgesetz 2007
FG München, Urteil vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 12 K 1462/08
DRsp Nr. 2009/15718
Keine Verfassungswidrigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern durch das Steueränderungsgesetz 2007
Die Herabsetzung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern von 27 auf 25 Jahre durch das Steueränderungsgesetz 2007 war verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt die Übergangsregelung nicht deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sie zwar Kinder der Geburtsjahrgänge 1980 bis 1982, nicht hingegen auch Kinder des Geburtsjahrgangs 1983 erfasst.