FG München - Urteil vom 17.02.2009
12 K 1462/08
Normen:
EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 1; EStG 2002 § 52 Abs. 40 S. 4; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1475

Keine Verfassungswidrigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern durch das Steueränderungsgesetz 2007

FG München, Urteil vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 12 K 1462/08

DRsp Nr. 2009/15718

Keine Verfassungswidrigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern durch das Steueränderungsgesetz 2007

Die Herabsetzung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern von 27 auf 25 Jahre durch das Steueränderungsgesetz 2007 war verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt die Übergangsregelung nicht deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sie zwar Kinder der Geburtsjahrgänge 1980 bis 1982, nicht hingegen auch Kinder des Geburtsjahrgangs 1983 erfasst.

Normenkette:

EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 1; EStG 2002 § 52 Abs. 40 S. 4; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Kindergeld nach Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes zu gewähren ist.