Streitig ist, ob das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der für die Streitjahre 1999 bis 2002 geltenden Fassung verfassungswidrig ist.
Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Inhaber eines Einzelunternehmens für Modell- und Formenbau, außerdem erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligungen an mehreren Personengesellschaften. Daneben erzielt er Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin hat ebenfalls gewerbliche Beteiligungseinkünfte sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.
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