FG Nürnberg - Urteil vom 25.09.2014
4 K 273/12
Normen:
§ AO 351 Abs. 1; SolzG;

Keine Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages

FG Nürnberg, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen 4 K 273/12

DRsp Nr. 2015/10323

Keine Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages

Die Erhebung des Solidaritätszuschlages für die Jahre 1999 - 2002 ist verfassungsgemäß. Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben. Die Erhebung des Solidaritätszuschlages führt zu keiner Überschreitung einer verfassungsrechtlichen Obergrenze an zumutbaren Belastungen.

Normenkette:

§ AO 351 Abs. 1; SolzG;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der für die Streitjahre 1999 bis 2002 geltenden Fassung verfassungswidrig ist.

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Inhaber eines Einzelunternehmens für Modell- und Formenbau, außerdem erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligungen an mehreren Personengesellschaften. Daneben erzielt er Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin hat ebenfalls gewerbliche Beteiligungseinkünfte sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.