1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 21. April 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2009 wird dahingehend geändert, dass die Schenkungsteuer auf 10.736 EUR herabgesetzt wird.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 82/100 und der Beklagte zu 18/100.
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