OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.05.2018
1 Ws 274/17
Normen:
RVG § 48 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 KLs 5/13

Keine vergütungsrechtliche Rückwirkung im Strafverfahren bei zeitlicher Beschränkung im BeiordnungsbeschlussBeiordnungsbeschluss als Anspruchsgrundlage für Vergütung des Strafverteidigers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 1 Ws 274/17

DRsp Nr. 2020/6112

Keine vergütungsrechtliche Rückwirkung im Strafverfahren bei zeitlicher Beschränkung im BeiordnungsbeschlussBeiordnungsbeschluss als Anspruchsgrundlage für Vergütung des Strafverteidigers

Die in der Ausnahmevorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG fingierte vergütungsrechtliche Rückwirkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Strafverfahren greift dann nicht, wenn in dem gerichtlichen Beiordnungsbeschluss ausdrücklich eine abweichende Bestimmung der zeitlichen Geltung der Beiordnung getroffen worden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Beistandes des Nebenklägers L. gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2017 (10 KLs 5/13) wird als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 6 S. 1;

Gründe

I.