I.
Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger erhob am 24.5.2000 mit Schriftsätzen gleichen Datums Klagen gegen die Einspruchsentscheidungen des Finanzamts vom 19.4.2000, mit der seine Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 1994-1997 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verlustes nach § 10 d Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) vom Beklagten (Finanzamt - FA -) zurückgewiesen worden waren.
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