FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.01.2008
6 K 3383/04 B
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; FördG § 4 Abs. 1 S. 1 ; FördG § 4 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 706

Keine Verlagerung eines Sonderabschreibungsvolumens in das Vorjahr bei bestandkräftiger Veranlagung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2008 - Aktenzeichen 6 K 3383/04 B

DRsp Nr. 2008/5354

Keine Verlagerung eines Sonderabschreibungsvolumens in das Vorjahr bei bestandkräftiger Veranlagung

Ein seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnder geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG kann in einem Jahr nur insoweit über (Sonder-)Abschreibungsvolumina nach § 4 Abs. 1 FördG verfügen, als diese nicht bereits in Feststellungsbescheiden anderer Jahre genutzt sind, die bereits in Bestandskraft erwachsen sind. Das in bestandskräftigen Bescheiden enthaltene Abschreibungsvolumen ist endgültig verbraucht.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; FördG § 4 Abs. 1 S. 1 ; FördG § 4 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz - FördG - für 1998 in Anspruch nehmen kann, die im bereits bestandskräftigen Bescheid für 1999 erfasst sind.

Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer AG & Co. KG. Zweck der Gesellschaft war der Erwerb von 120 Wohnungen in D., deren Modernisierung und Instandsetzung sowie die anschließende Vermietung. Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und ermittelte den Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG -.