Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz - FördG - für 1998 in Anspruch nehmen kann, die im bereits bestandskräftigen Bescheid für 1999 erfasst sind.
Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer AG & Co. KG. Zweck der Gesellschaft war der Erwerb von 120 Wohnungen in D., deren Modernisierung und Instandsetzung sowie die anschließende Vermietung. Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und ermittelte den Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG -.
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