Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) gerügten Verfahrensmängel.
a) Die Rüge des FA, das Finanzgericht (FG) habe seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), weil es auf S. 13 der Entscheidungsgründe festgestellt habe, dass dem Gericht die steuerlichen Gegebenheiten der Mutter des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) nicht bekannt seien, obwohl die Akten eine mit "Erklärte Umsätze/Umsatzhochrechnung lt. BpF" überschriebene Zusammenstellung der Umsatzentwicklung des Betriebs für die die Betriebsführung der Mutter betreffenden Jahre 1992 bis 1996 enthalten habe, rechtfertigt im Streitfall nicht die Zulassung der Revision. Aus den erklärten Umsätzen alleine lassen sich die steuerlichen Gegebenheiten eines Steuerpflichtigen nicht ersehen; ein äußerer Betriebsvergleich nur auf der Grundlage dieser Zahlen ist nicht möglich.
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