FG Köln - Urteil vom 04.11.2008
9 K 2206/07
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1, 2, 3 ; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. d;

Keine Verlustberücksichtigung beim Einlageverlust wegen Insolvenz des Emittenten und Umschuldung

FG Köln, Urteil vom 04.11.2008 - Aktenzeichen 9 K 2206/07

DRsp Nr. 2009/1460

Keine Verlustberücksichtigung beim Einlageverlust wegen Insolvenz des Emittenten und Umschuldung

1. Verluste der Einlage in Teilschuldverschreibungen auf den Nennwert einer ausländischen Fluggesellschaft ohne Endfälligkeitsdatum aufgrund von Insolvenz und Umschuldung betreffen die Vermögensebene. Deshalb sind sie nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar. 2. Diese Verluste können nicht durch entsprechende Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1-3 EStG geltend gemacht werden, da sich diese Vorschriften auf die Ermittlung von Erträgen, nicht aber auf Vermögensdifferenzen hinsichtlich des Einlagevermögens beziehen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1, 2, 3 ; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. d;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Beteiligungsverluste der in einer Anlegergemeinschaft auftretenden Kläger auf der Ertragsebene abzugsfähig oder auf der Vermögensebene nicht abzugsfähig sind.