FG Bremen - Urteil vom 12.03.2014
3 K 1/14 (1)
Normen:
ErbStG § 13c Abs. 3 Nr. 1; ErbStG § 13c Abs. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 11; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 6

Keine verminderter Wertansatz nach § 13c Abs. 1 ErbStG für am Erwerbszeitpunkt nicht vermietete Immobilie

FG Bremen, Urteil vom 12.03.2014 - Aktenzeichen 3 K 1/14 (1)

DRsp Nr. 2014/5286

Keine verminderter Wertansatz nach § 13c Abs. 1 ErbStG für am Erwerbszeitpunkt nicht vermietete Immobilie

1. Der verminderte Wertansatz nach § 13c Abs. 3 Nr. 1 ErbStG gilt nicht für Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht vermietet waren. Es genügt nicht, dass das nach dem Auszug des Erblassers in ein Altenpflegeheim leerstehende Gebäude mehr als eineinhalb Jahre nach dessen Tod erstmals vermietet wird. 2. Bei einem Leerstand im Zeitpunkt des Erwerbs ist für die Anwendung des § 13c Abs. 3 Nr. 1 ErbStG zu verlangen, dass die Vermietungsabsicht durch den Nachweis eines zeitnah bzw. innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Stichtag abgeschlossenes Mietverhältnis belegt wird.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 13c Abs. 3 Nr. 1; ErbStG § 13c Abs. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 11; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht die Inanspruchnahme des verminderten Wertansatzes gemäß § 13c Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) mit der Begründung versagt hat, dass das vom Kläger aufgrund eines Vermächtnisses erworbene bebaute Grundstück im Zeitpunkt des Erwerbs nicht zu Wohnzwecken vermietet war.

Am 17. April 2000 ordnete Frau C. Testamentsvollstreckung an und bestimmte den Kläger zum Testamentsvollstrecker.