FG München - Urteil vom 18.08.2010
10 K 3707/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 5; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 6;

Keine Verpflegungsmehraufwendungen bei vor Beginn der doppelten Haushaltsführung erfolgter Wohnsitznahme am Beschäftigungsort

FG München, Urteil vom 18.08.2010 - Aktenzeichen 10 K 3707/09

DRsp Nr. 2011/5797

Keine Verpflegungsmehraufwendungen bei vor Beginn der doppelten Haushaltsführung erfolgter Wohnsitznahme am Beschäftigungsort

Hat der Steuerpflichtige bereits mindestens drei Monate vor Begründung der doppelten Haushaltsführung am Beschäftigungsort gewohnt, ist ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate seit Begründung der doppelten Haushaltsführung ausgeschlossen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 5; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 6;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin (Klin) ist die Mutter des am ....08.1981 geborenen M. M wurde mit Bescheid der Universität X vom 02.08.2007 wegen endgültig nicht bestandener Diplom-Vorprüfung die Exmatrikulation zum 30.09.2007 angedroht, sofern er sich nicht auf einen anderen Studiengang umschreibt. Am 03.09.2007 begann M eine Berufsausbildung zum Veranstaltungskaufmann.