Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte zu Recht das Kindergeld für Mai und Juni 2002 an die Klägerin um einen Kostenbetrag von 7,10 EUR gekürzt ausgezahlt hat, weil die Klägerin kein Konto hat und deshalb die Auszahlung mittels Zahlungsanweisung erfolgen musste.
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