AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 6 Abs. 1 S. 2 Alt. 1; AGG § 6 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4; AGG § 16; AGG § 22; ArbGG § 61b Abs. 1; BGB § 242; SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (a.F.) § 81 Abs. 2 S. 1 und 2; SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (a.F.) § 82 S. 1 bis 3; GG Art. 33 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 2000/78/EG Art. 5; UN-BRK Art. 5 Abs. 3; UN-BRK Art. 27 Abs. 1; UN-BRK Art. 2 Unterabs. 3;
Fundstellen:
AP SGB IX § 82 Nr. 5
ArbRB 2021, 37
AuR 2021, 137
BB 2021, 243
BB 2021, 638
EzA SGB IX _ 82 Nr. 5
EzA-SD 2021, 10
NJW 2021, 875
NZA 2021, 200
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 227/18
ArbG Düsseldorf, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2796/17
Keine Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers bei offensichtlich fehlender EignungZielsetzung des in § 82 Satz 2 SGB IX a.F. geregelten VorstellungsgesprächsFachliche und persönliche Eignung als umfassendes QualifikationsmerkmalVorstellungsgespräch gem. § 82 Satz 2 SGB IX a.F. bei mehrstufigen AuswahlprozessenEnge Auslegung der Voraussetzungen der Entbehrlichkeit eines VorstellungsgesprächsKeine nachträgliche Heilung eines Verstoßes des öffentlichen Arbeitgebers gegen § 82 Satz 2 SGB IX a.F.
BAG, Urteil vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 8 AZR 45/19
DRsp Nr. 2021/906
Keine Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers bei offensichtlich fehlender EignungZielsetzung des in § 82 Satz 2 SGB IX a.F. geregelten VorstellungsgesprächsFachliche und persönliche Eignung als umfassendes QualifikationsmerkmalVorstellungsgespräch gem. § 82 Satz 2 SGB IX a.F. bei mehrstufigen AuswahlprozessenEnge Auslegung der Voraussetzungen der Entbehrlichkeit eines VorstellungsgesprächsKeine nachträgliche Heilung eines Verstoßes des öffentlichen Arbeitgebers gegen § 82 Satz 2 SGB IX a.F.
1. Nach § 82 Satz 2 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aF) hat der öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte Bewerber/innen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine Einladung ist nach § 82 Satz 3 SGB IX aF entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.2. Schwerbehinderte Bewerber sollen durch das in § 82 Satz 2 SGB IX aF genannte Vorstellungsgespräch die Möglichkeit erhalten, ihre Chancen im Auswahlverfahren zu verbessern. Sie sollen die Chance haben, den Arbeitgeber von ihrer fachlichen und persönlichen Eignung zu überzeugen.
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